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Themenbereich: Recht & Rat

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto Anonym
Hallo,
ich bin derzeit in Elternzeit 1Jahr) bis Anfang Juni 2011. Wir haben jetzt überlegt evtl. noch ein zweites Kind zu bekommen aber dann wäre es möglich das der Geburtstermin außerhalb meiner Elternzeit liegt. Ich arbeite in der Pflege und hatte schon in der ersten SS ein Beschäftigungsverbot. Eigentlich müsste ich ja dann von Ende der Elternzeit bis zum Mutterschutz arbeiten kann ich aber nicht weil die Arbeit zu schwer ist, sicher müsste mir mein Arbeitgeber erneut ein Beschäftigungsverbot aussprechen, ist das richtig? Für die Zeit vom Ende der Elterzeit bis zum Mutterschutz und mir dann auch wieder mein Durchschnittsgehalt zaheln, richtig? Oder muss ich dann weiter Elternzeit nehmen? Aber eigentlich würde ich ja arbeiten aber mein Arbeitgeber will das nicht, zu gefährlich und so...Nur welches Gehalt nimmt er dann als Grundlage das von vor der ersten Schwangerschaft?
Vielen Dank

Frage vom 21.11.2010

Wenn Ihre Elternzeit vorbei ist, gehen Sie gemäß den vertragl. Vereinbarungen von vor Ihrer Elternzeit (zB Teilzeit) wieder arbeiten. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt wieder schwanger sind, dann greift das Mutterschutzgesetz. Das heißt, wenn die Arbeit an Ihrem "normalen" Arbeitsplatz für eine Schwangere nicht geeignet ist (was entspr. den Regelungen des MuSchG entschieden wird), dann muss der AG Ihnen entweder einen anderen Arbeitsplatz zuteilen im Rahmen Ihrer Befähigungen (Ausbildung etc) oder, wenn es das keinen gibt, bekommen Sie ein individuelles Beschäftigungsverbot. Ein Beschäftigungsverbot wird von Ärztin/ Arzt ausgesprochen, nicht vom AG. Wenn also Ihr AG meint, die Arbeit ist nicht geeignet, hat das erst mal nichts zu sagen, denn Ihre FÄ entscheidet, ob bzw in welchem Maß die Arbeit für Sie zumutbar ist. Es wäre auch möglich, das B-Verbot dahingehend auszusprechen, dass Sie nur eine best. Anzahl Stunden pro Tag arbeiten oder best. Tätigkeiten nicht ausüben dürfen etc. Das darf aber für Sie nicht mit finanziellem Verlust verbunden sein, Sie bekommen also Ihr Geld entsprechend den Berechnungen vor der ersten Schw. unter Berücksichtigung der inzwischen stattgefundenen tariflichen Änderungen (sofern es eine Tarif gibt). Wenn Sie zw Elternzeit und erneuter Schw. "ganz normal" arbeiten, dann wird dies als Grundlage zur Berechnung genommen. Wenn Sie wg B-Verbot gar nicht arbeiten, bekommen Sie Ihr Gehalt trotzdem, es wird dann anteilig von anderen Stellen (zB Krankenkasse) übernommen, damit der AG damit nicht übermäßig belastet ist.
Je nach Betrieb, in dem Sie arbeiten, können Sie sich bei Fragen auch an den Betriebsrat wenden oder ans örtliche Gesundheitsamt. Alles Gute!

Antwort vom 22.11.2010


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