Abpumpen | Stillen
Stillen und Berufstätigkeit
Nicht jede Mutter hat die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes noch für längere Zeit zu Hause zu bleiben. Das heißt jedoch nicht, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz Abstillen bedeutet. Hierzulande erkennt der Gesetzgeber die besondere Schutzbedürftigkeit der stillenden Mutter am Arbeitsplatz an. Das Mutterschutzgesetz ermöglicht eine Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Stillen.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit bestehen. Dazu gehört zum Beispiel, dass frisch gebackene Mamas keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen. Außerdem darf die stillende Mutter grundsätzliche keine Arbeit ausüben, bei der sie schädlichen Einflüssen ausgesetzt ist – beispielsweise durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Dämpfe, Staub, Hitze, Nässe, Kälte, Erschütterungen oder Lärm. Auch Akkord- und Fließbandarbeit darf nicht von ihr verlangt werden.
Zudem stehen ihr regelmäßige Stillpausen zu: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Gibt es keine Möglichkeit das Kind in diesen Pausen zu stillen, kann Mama die Muttermilch auch abpumpen. Wichtig: Stillpausen sind Teil der Arbeitszeit, das heißt, sie müssen weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die anderen festgesetzten Pausen angerechnet werden. Auch Gehaltskürzungen sind nicht zulässig!
Stillende dürfen außerdem keine Überstunden, keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen leisten.
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Stillen und Beruf - dringend Rat gesucht
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