Elterngeld für Selbstständige
Prinzipiell gilt auch beim Elterngeld für Selbstständige die übliche 67 Prozent-Regelung zur Berechnung. Berechnungsgrundlage ist der wegfallende Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Abzug der darauf entfallenden Steuern. Dieser Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.Zur Ermittlung des durchschnittlich erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit werden der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum und der dazu ergangenee Steuerbescheid herangezogen, und zwar dann, wenn die Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Sollte der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, ist es auch möglich, das Einkommen durch andere Unterlagen nachzuweisen. Dazu zählen beispielsweise der Steuerbescheid des Vorjahres, der Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder auch eine Bilanz. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig ausbezahlt, bis der aktuelle Steuerbescheid nachgereicht werden kann.
Wer vor der Geburt selbstständig war, darf während des Elterngeldbezugs im Rahmen einer Teilzeitarbeit von maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Bitte informieren Sie aber unbedingt die Elterngeldstelle über eine solche Teilzeitbeschäftigung.
Übersicht Elterngeld
