Recht und Rat
Expertentalk zum Thema Kind & Beruf
Teil 1
Unsere Fragen hat Heidi Bergemann beantwortet. Sie ist Mitarbeiterin im Stab Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit.
babyclub.de (bc): Ab wann kann eine Frau nach der Geburt wieder in den Beruf einsteigen?
Heidi Bergemann (HB): Nach der Entbindung , in der Mutterschutzfrist, besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für acht bzw. zwölf Wochen, geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in § 6.
bc: Stichwort Telearbeit – was raten Sie Frauen, die von zuhause aus weiter arbeiten möchten, und welche Berufe eignen sich hierfür besonders gut?
HB: Bei der heimbasierten Telearbeit ist mittlerweile üblich die alternierende Telearbeit. Das heißt, die Arbeitnehmerin arbeitet sowohl zu Hause als auch an ihrem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Das gewährleistet die soziale Bindung an Betrieb und Kollegenschaft und die Kommunikation. Am besten einigt sich die Arbeitnehmerin mit ihrem bisherigen Arbeitgeber auf eine Form der Telearbeit. Der Vorteil ist, dass sie dort bekannt ist und ein Vertrauensverhältnis besteht. Auch bei Telearbeit zu Hause braucht die Frau ungestörte Arbeitszeiten! Also auch in diesem Fall sollte die Kinderbetreuung geregelt sein bzw. Freiraum für störungsfreies Arbeiten geschaffen werden. Organisation und Disziplin sind in hohem Maße erforderlich.
Für Telearbeit eignen sich insbesondere Berufe mit folgenden Tätigkeitsinhalten:
- Sie erfordern keine permanente Anwesenheit im Betrieb.
- Sie können ausgelagert werden.
- Sie erfordern wenig direkte persönliche Kommunikation.
- Sie können selbstständig erledigt werden.
- Sie benötigen wenig bzw. keinen Zugriff auf Material, das nicht über den PC verfügbar ist.
Ausführliche Informationen rund um die Telearbeit gibt die Broschüre „Telearbeit – Leitfaden für flexibles Arbeiten in der Praxis“ vom Februar 2001. Sie ist noch aktuell und als pdf zum Download erhältlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
bc: Was passiert, wenn die Frau während ihrer Ausbildung oder ihres BA-Studiums ein Kind bekommt? Wann und wie kann die Ausbildung fortgesetzt werden?
HB: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse, die mit Bestehen der Abschlussprüfung grundsätzlich im Rahmen der regulären Ausbildungszeit enden. Dies gilt auch für Schwangere. Im Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 20 Abs. 1) werden darüber hinaus zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichgestellt. Das heißt, sie können Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet – die Ausbildung wird quasi für die Dauer der Elternzeit unterbrochen. Achtung: Dies gilt nur für Berufsausbildungsverhältnisse nach § 19 Berufsbildungsgesetz! Nach Ende der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit kann die Ausbildung fortgesetzt werden. Sollte es aufgrund von Fehlzeiten durch die Schwangerschaft oder die Unterbrechung durch die Elternzeit schwierig werden, die Ausbildung in der vorgesehenen Zeit abzuschließen, gibt es die Chance auf Verlängerung. Das Ausbildungsverhältnis wird ausnahmsweise verlängert, wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Sie kann eine Verlängerung aber auch vor der Abschlussprüfung beantragen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung des Ausbildungsbetriebes und der zuständigen Kammer – sie muss also mit beiden Stellen vorher abgestimmt werden. Natürlich ist es günstiger, die Ausbildung so nahtlos wie möglich fortzusetzen.
Die Kinderbetreuung spielt dabei eine zentrale Rolle. Nicht immer gibt es die entsprechenden Angebote vor Ort bzw. als öffentliches Angebot. Deshalb müssen sich junge Mütter und/oder Väter frühzeitig informieren und ggf. eine private oder teilprivate Lösung finden. Kreativität und Organisationstalent sind gefragt. Sollte es bei der Wiederaufnahme der Ausbildung zu Schwierigkeiten kommen, weil viel Lernstoff aufzuholen ist, lohnt es sich, bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur nachzufragen. Sie bietet so genannte Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) an. Dazu gehören z.B. Stützunterricht und sozialpädagogische Betreuung. Informationen dazu erhalten Sie von der Berufsberatung in Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.
bc: Stichwort Elternzeit: Bis wann müssen sich die Partner entscheiden, wer die Elternzeit nehmen möchte und wie wird dieser beantragt?
Die Elternzeit muss schriftlich bei Arbeitgeber/Arbeitgeberin beantragt werden. Der Antrag muss enthalten, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen, egal ob Mutter oder Vater des Kindes. Das dritte Jahr kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgespart werden, also beispielsweise bei der Einschulung genommen werden. Elterzeit muss spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn beantragt werden. Ausnahmsweise genügen auch sechs Wochen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll. Für die Berechnung der Frist gilt der Eingang des Schreibens bei Arbeitgeber/Arbeitgeberin – also rechtzeitig beantragen und Eingang des Schreibens bestätigen lassen!
Zu Teil 2 unseres Expertentalks
