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Studieren mit Kind
Finanzielle Unterstützung
Studierende mit Kind benötigen für sich im Schnitt 300 € mehr im Monat als ihre Kommilitonen aufgrund zusätzlicher indirekter Mehrkosten. Hinzu kommt ein deutlicher Mehraufwand für Ausstattung, Pflege und Erziehung des Kindes. Hier gibt es finanzielle Unterstützung und staatliche Hilfe:
BAföG

Studierende, deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegen, erhalten BAföG. Mit einem Kind erhöht sich diese Grenze um 435€. Daher sollte man seinen BAföG-Anspruch nochmals prüfen lassen, wenn man ein Kind erwartet. Auch die Altersgrenze für die BAföG-Unterstützung von 30 Jahren bei Studienbeginn entfällt bei Eltern, die ein Kind im Alter von bis zu zehn Jahren haben.

Wichtig: Die Dauer, für die man BAföG erhält, orientiert sich meist an der Regelstudienzeit des Studienganges. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz erkennt Schwangerschaft und Erziehung des Kindes aber als Gründe für eine Ausbildungsbeeinträchtigung an. Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes können somit in die Förderungsdauer miteinbezogen werden. Verlängerungen der BAföG-Zahlungen müssen bis spätestens Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wer ein Urlaubssemester nimmt, verliert seinen BAföG-Anspruch. In diesem Fall das BAföG-Amt rechtzeitig informieren, da sonst das gezahlte BAföG zurückgezahlt werden muss.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung gezahlt.

Studentinnen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und beschäftigt sind, können zu Beginn des Mutterschutzes einmaliges Mutterschutzgeld von maximal 210 € beantragen. Geringfügig Beschäftigte können Mutterschaftsgeld beantragen. Außerdem haben sie bei Schwangerschaft und Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, stationäre / ambulante Entbindung mit Pflege und Versicherung für die Zeit der Entbindung bis zu sechs Tagen.
Privat versicherte Studentinnen können ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 € beantragen.

Elterngeld

Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind, gibt es das Elterngeld. Prinzipiell erhalten alle Eltern das Elterngeld, die sich nach der Geburt vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmern und gar nicht oder nur teilweise arbeiten gehen (nicht mehr als 30h/Woche). Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Es beträgt mindestens 67% dieses Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800€. Für nicht erwerbstätige Eltern gilt ein Mindestsatz von 300€.

Das Elterngeld wir maximal vierzehn Monate gezahlt. Diese Höchstdauer gilt allerdings nur für Alleinerziehende und für die Elternpaare, welche auch die Partnermonate in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann höchstens zwölf Monate lang Elterngeld beziehen. Die Bezugsdauer erhöht sich auf weitere zwei Monate, wenn auch der andere Partner eine Auszeit von mindestens zwei Monaten nimmt. Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Es wird auch rückwirkend gezahlt, allerdings nur drei Monate ab Antragstellung.

Kindergeld

Die bekannteste Förderung in diesem Bereich ist das Kindergeld. Es ist einkommensunabhängig und beträgt für das erste und zweite Kind monatlich 184€. Für das dritte Kind 190€ und für jedes weitere Kind 215€.
Der Antrag muss kurz nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes ausgefüllt abgegeben werden. Dem Antrag muss die Geburtsurkunde im Original beigelegt werden.

Wohngeld

Für Studierende mit Kind besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Miete, dem Einkommen und der Haushaltsgröße. In der Regel wird Wohngeld von der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle für ein Jahr bewilligt. Zur Antragstellung werden alle Einkommensnachweise (auch BAföG-Bescheide), eine Studienbescheinigung sowie ein Beleg über die Miethöhe benötigt.

Hartz IV: Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe

Für Studierende gibt es in der Regel kein Arbeitslosengeld. Aber auch hier sind Ausnahmen möglich, z.B. bei ganz besonderen Härtefällen, bei Alleinerziehenden oder wenn das Studium wegen der Schwangerschaft länger dauert, als es mit BAföG gefördert wird.

Lässt man sich jedoch wegen Schwangerschaft und Kindeserziehung beurlauben, kann ALG II beantragt werden. Da es nur ab Antragstellung gilt, sollte man seinen Urlaubsantrag frühzeitig stellen. Beantragt wird es bei der örtlich ansässigen Agentur für Arbeit.

Eingeschriebene Studierende haben Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge für Schwangere und Alleinerziehende sowie auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung.

Die ergänzende Sozialhilfe wird in sozialen Härtefällen gezahlt, in denen die Studenten nicht vom Studium beurlaubt sind oder aus anderen Gründen keinen Job annehmen können. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass studierende Eltern mit Kindern unter dem 14. Lebensjahr einen Antrag auf Sozialgeld stellen. Ansprechpartner ist das Sozialamt.

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