STUDIUM MIT KIND

Finanzielle Unterstützung und Staatliche Hilfen

Studierende mit Kind benötigen für sich im Schnitt 300 € mehr im Monat als ihre Kommilitonen aufgrund zusätzlicher indirekter Mehrkosten. Hinzu kommt ein deutlicher Mehraufwand für Ausstattung, Pflege und Erziehung des Kindes. Hier gibt es finanzielle Unterstützung und staatliche Hilfe:

BAföG

Studierende, deren Einkommen (und das seiner Eltern) unter einem bestimmten Betrag liegen, erhalten BAföG. Mit einem Kind erhöht sich diese Grenze um 435 Euro. Daher lohnt es sich, seinen BAföG-Anspruch noch einmal prüfen zu lassen, wenn man während des Studiums sein Kind erwartet. Auch die Altersgrenze für die BAföG-Unterstützung von 30 Jahren bei Studienbeginn entfällt bei Eltern, die Kind im Alter von bis zu zehn Jahren haben.

Wichtig: Die Dauer, für die man BAföG erhält, orientiert sich meist an der Regelstudienzeit (sieben bis elf Semester, abhängig vom Studiengang). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz erkennt Schwangerschaft und Erziehung des Kindes aber als Gründe für eine Ausbildungsbeeinträchtigung an (§ 15 BAföG). Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes können somit in die Förderungsdauer miteinbezogen werden. Verlängerungen der BAföG-Zahlungen um jeweils ein Semester können beantragt werden

  • für die Schwangerschaft,
  • für jedes Lebensjahr des Kindes bis zum fünften Lebensjahr,
  • für das sechste/bis siebte Lebensjahr,
  • für das achte bis zehnte Lebensjahr.

Um die Verlängerung zu erhalten, müssen die Studierenden genau angeben, aus welchen Gründen eine Schwangerschaft bzw. das Kind das Studium verlangsamt. Der Antrag muss bis spätestens Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Auch wichtig: Wer sein Studium aufgrund einer Schwangerschaft bzw. wegen des Kindes mehr als drei Monate unterbricht, muss ein Urlaubssemester nehmen und verliert seinen BAföG-Anspruch. In diesem Fall muss das BAföG-Amt unbedingt rechtzeitig informiert werden, da sonst das in diesem Zeitraum gezahlte BAföG zurückgezahlt werden muss.

Mutterschaftsgeld

Studentinnen, die einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, erhalten von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen. (Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt.) Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt vom Einkommen ab. Für geringfügig Beschäftigte gibt es eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt.

Das Mutterschaftsgeld muss unter Vorlage bei der Krankenkasse beantragt werden. Diesem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin beizulegen. Weitere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

Elterngeld

Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind, gibt es das Elterngeld. Es ersetzt das frühere Erziehungsgeld. Prinzipiell erhalten alle Eltern das neue Elterngeld, die sich nach der Geburt vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmern und gar nicht oder nur teilweise arbeiten gehen. Elterngeld wird nur dann bezahlt, wenn der betreuende Elternteil nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Es beträgt mindestens 67 Prozent dieses Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro. Für nicht erwerbstätige Eltern gilt ein Mindestsatz von 300 Euro. Diese 300 Euro werden nicht mit anderen Sozialleistungen wie Wohngeld oder ALG II angerechnet.

Das Elterngeld wir maximal vierzehn Monate gezahlt. Diese Höchstdauer gilt allerdings nur für Alleinerziehende und für die Elternpaare, welche auch die Partnermonate in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann höchstens zwölf Monate lang Elterngeld beziehen. Die Bezugsdauer erhöht sich auf weitere zwei Monate, wenn auch der andere Partner eine Auszeit von mindestens zwei Monaten nimmt. Wie die Eltern den Bezug des Elterngeldes aufteilen ist ihre Sache, Voraussetzung ist jedoch, dass ein Elternteil mindestens zwei Monate Jobpause einlegt.

Das Elterngeld muss schriftlich bei der in Ihrem Bundesland zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Das Elterngeld wird auch rückwirkend gezahlt, allerdings nur drei Monate ab Antragstellung.

Mehr Informationen zum Elterngeld gibt’s hier

Kindergeld

Die bekannteste Förderung in diesem Bereich ist das Kindergeld. Es ist einkommensunabhängig und beträgt für das erste bis dritte Kind monatlich 154 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es 179 Euro. Der Antrag muss kurz nach der Geburt des Kindes bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamts vorliegen, damit das Kindergeld vom Zeitpunkt der Geburt an gezahlt werden kann. (Es wird für längstens sechs Monate rückwirkend bewilligt.)

Nicht vergessen: Dem Antrag muss die Geburtsurkunde beigelegt werden. Falls das jährlich zu versteuernde Einkommen unter die Freibetragsgrenze fällt, besteht ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag, der ebenfalls beim Arbeitsamt beantragt werden kann. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf Sozialleistungen in Form von Hilfen zum Lebensunterhalt angerechnet.

Wohngeld

Für Studierende mit Kind besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Miete und dem Einkommen. In der Regel wird Wohngeld von der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle für ein Jahr bewilligt. Zur Antragstellung werden alle Einkommensnachweise (auch BAföG-Bescheide), eine Studienbescheinigung sowie ein Beleg über die Miethöhe benötigt.

Hartz IV: Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe

Für Studierende gibt es in der Regel kein Arbeitslosengeld. Aber auch hier sind Ausnahmen möglich, z.B. bei ganz besonderen Härtefällen, bei Alleinerziehenden oder wenn das Studium wegen der Schwangerschaft (auch wegen Krankheit oder Behinderung) länger dauert, als es mit BAföG gefördert wird.

Lässt man sich jedoch wegen Schwangerschaft und Kindeserziehung beurlauben (und absolviert somit keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG mehr), kann ALG II beantragt werden. Da es nur ab Antragstellung gilt, sollte man seinen Urlaubsantrag frühzeitig stellen, um auch das ALG II beantragen zu können. Beantragt wird ALG II beim der örtlich ansässigen Agentur für Arbeit.

Eingeschriebene Studierende haben allerdings Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge für Schwangere und Alleinerziehende sowie auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung.

Die ergänzende Sozialhilfe wird in sozialen Härtefällen gezahlt, in denen die Studenten nicht vom Studium beurlaubt sind oder aus anderen Gründen keinen Job annehmen können. Es besteht außerdem die Möglichkeit, das studierende Eltern für Kinder unter bis zum 14. Jahren einen Antrag auf Sozialgeld stellen. Ansprechpartner ist das Sozialamt.

Weiterführende Informationen, praktische Tipps und Beratung gibt es beispielsweise bei den Studentenwerken, den Studentenvertretungen (z.B. Asta), bei speziellen Anlaufstellen an den Hochschulen wie die Frauenbeauftragte, das Gleichstellungsbüro oder Servicebüros für Studierende mit Kind, die es inzwischen an einigen Hochschulen gibt.

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