STUDIEREN MIT KIND
Planen und organisieren
Während der größte Teil der Schwangerschaft noch einigermaßen mit einem ordentlichen Studium vereinbart werden kann, müssen sich Studentinnen für die letzten drei Monate vor und besonders für die Zeit nach der Geburt überlegen, wie sie Studium und Kind am besten unter einen Hut bringen können.
Urlaubssemester
In der Regel können Studentinnen wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes ein Urlaubssemester beantragen. Für die sich daran anschließende Versorgung und Betreuung des Kindes besteht für studierende Mütter und Väter die Möglichkeit, sich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beurlauben zu lassen. Jedes Urlaubssemester muss im Studentensekretariat neu beantragt werden. Die Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, weshalb während der Beurlaubung kein Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht. Nach der Geburt können sich Vater oder Mutter grundsätzlich beurlauben lassen und dann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich schriftlich zu stellen. Neben den üblichen Rückmeldeunter- lagen wird für die hierfür von Schwangeren der Mutterpass und für die Beurlaubung zur Kinderbetreuung die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.Während der Beurlaubung können zwar keine Scheine erworben werden, aber es dürfen Prüfungen abgelegt werden, sofern sie nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind.
Studienunterbrechung
Das Studium kann auch auf unbestimmte Zeit unterbrochen werden. Anders als beim Urlaubssemester wird jedoch bei einer Unterbrechung die Immatrikulation nicht aufrechterhalten. Nicht zuletzt deshalb wird von dieser Möglichkeit selten Gebrauch gemacht, zumal einige Studierende nicht sicher sind, ob sie überhaupt weiter-studieren wollen.
Da durch die Studienunterbrechung der Studentenstatus verloren geht, kann Sozialhilfe beantragt werden.
Prüfungsleistungen
Bislang gibt es noch keine generell verbindliche Regelung für Prüfungen während der Schwangerschaft. Deshalb trifft der jeweilige Prüfungsausschuss bei Anträgen auf Verschiebung des Prüfungstermins weitgehend Einzelfallentscheidungen. Hier erteilt das zuständige Prüfungsamt weitere Auskünfte.
Krankenversicherung
Studentinnen können bei ihrer Krankenversicherung ein einmaliges Entbindungsgeld beantragen. Hierzu müssen ein Hebammenzeugnis oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden. Falls Anspruch auf Krankengeld besteht, kann ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds gezahlt werden.
Für Studierende, die nicht mehr in der elterlichen Familienversicherung betreut werden, besteht eine Krankenversicherungspflicht. Aus der studentischen Versicherungspflicht kann bei studierenden Vätern und Müttern eine Familienversicherung abgeleitet werden. Das heißt, dass neben dem Kassenmitglied alle Familienangehörigen automatisch und kostenlos mitversichert sind.
Werdende Mütter, die Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert sind, haben bei Schwangerschaft und Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, stationäre / ambulante Entbindung mit Pflege und Versicherung für die Zeit der Entbindung bis zu sechs Tagen sowie Mutterschaftsgeld bzw. Entbildungsgeld.
Darüber hinaus können Studierende Eltern weitere Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen, wie beispielsweise eine Haushaltshilfe bei Erkrankung eines Elternteils.
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