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Wie ist mein Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot geregelt

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  • Profilfoto  Krissi29
    Eintrag vom 11.05.2010 21:36
    Ich bin etwas verunsichert, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen!

    Mein Entbindungstermin ist der 10.07.10 und am 29.05.10 beginnt mein Mutterschutz, da ich aber einen Nierenstau habe, ist mir letzte Woche von meiner Ärztin ein vorzeitig (ab dem 08.05. 10)Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden.
    Also drei Wochen früher.

    Meine Frage, wie berechnet sich jetzt meine restlichen Tage des Jahresurlaubs. Bis zum Ende des Mutterschutzes oder bis zum ausgesprochenen Beschäftigungsverbot?

    Stehen mir im Beschäftigungsverbot überhaupt noch Urlaubstage zu?

    Ich habe nächste Woche ein Gespräch mit meinem Chef und muss all diese Sachen klären, mir graut schon sehr davor, da es eh nie einfach ist mit Ihm den Urlaub zu besprechen.

    Kann mir jemand etwas handfestes geben, vielleicht eine gesetzliche Regelung mit der ich es untermauern könnte.

    Wäre sehr froh, wenn mir jemand hilft!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Gruß Krissi
    Antwort
  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Kommentar vom 14.05.2010 19:47
    du hast urlaubsanspruch bis zum ende der mutterschutzfrist.
    lg und alles gute
    Antwort
  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Kommentar vom 20.05.2010 16:54
    § 17 MuSchG stellt ausdrücklich klar, dass der Erholungsurlaub nicht verfällt, wenn die Frau infolge eines Beschäftigungsverbotes nicht in der Lage ist den Urlaub vollständig zu nehmen.

    Der Urlaub kann dann noch im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr genommen werden.
    Er gilt gerade nicht als genommen. Auch das BUrlG geht davon aus, dass bei Krankheit der Urlaub nicht verfällt. Auch hat der Europäische Gerichtshof kürzlich entschieden, dass trotz Krankheit der Urlaub nicht verfällt, auch wenn im gesamten Urlaubsjahr der AN krank ist.

    Im Ergebnis steht Ihnen der Urlaubsanspruch zu. Sie erwerben auch einen Urlaubsanspruch während der Zeit des Beschäftigungsverbotes, diese Zeit gilt als Beschäftigung.

    Lg Jeany
    Antwort

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