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Einschränkungen des Elterngeldes nach Krankengeldbezug?

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  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Eintrag vom 22.05.2017 21:10
    Hallo ihr Lieben,
    leider musste ich am 07.03.2017 meinen Sohn still auf die Welt bringen. Den Grund dazu kennt niemand. Es wahr wohl eine Laune der Natur. Es war schon während der SS klar, dass ich meinen Job nach der Elternzeit kündigen werde. Durch die Totgeburt wurde ich aber einfach in meinen Entscheidungen überrumpelt. Ich entschied mich also trotzdem zu kündigen, da ich einfach aufgrund der dort herrschenden Zustände nicht mehr in diesen Betrieb zurück wollte. Da mein Mutterschutz jetzt am 20.05. endete, mein Arbeitsvertrag am 31.05. endet und ich eigentlich am 01.06. wieder einer Tätigkeit nachgehen müsste, würde ich mich jetzt noch bis Ende Juni krankschreiben lassen. Ich fühle mich seelisch einfach noch nicht dafür bereit mich dem Arbeitsmarkt schon zur Verfügung zu stellen. Somit ist mir dann noch das Krankengeld von der Krankenkasse gesichert, da die Arbeitsunfähigkeit in dem Fall noch während des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde. Außerdem haben mein Mann und ich den großen Wunsch eine erneute Schwangerschaft zu wagen. Die Folgeschwangerschaft würde als eine Risikoschwangerschaft eingestuft werden und ich würde bis zu der Entbindung eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit erteilt bekommen. Jetzt kommen wir zu meinen Fragen.
    1.) Ist ein Übergang von einer "normalen" Krankmeldung und einer schwangerschaftsbedingten Krankmeldung so nahtlos möglich?
    2.) In der Regel wird das Elterngeld ja aus dem Verdienst der letzten 12 Monaten vor der Geburt errechnet. Werden in diesem Fall die Monate in denen ich schwangerschaftsbedingt Arbeitsunfähig war ausgeklammert und die Monate in denen ich noch gearbeitet habe mitberechnet?
    Liebe Grüße und danke im Voraus für eure Antworten.
    Antwort
  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Kommentar vom 22.05.2017 21:22
    Es gibt noch eine weiter Variante die ich (leider!) selbst schon in Anspruch nehmen musste...der Fa kann nach der Geburt ein individuelles bv ausstellen und dies ist auch (wie bei mir letztes Jahr) nach einer stillen Geburt möglich. Dieses bv ist dann natürlich zeitlich beschränkt aber solange es in Kraft ist bekommst du dein Gehalt voll weiter...leider wissen viele Betroffene und auch viele Fa nichts von dieser Regelung und dadurch hat man dann zusätzlich zum emotionalen Verlust dann auch noch den finanziellen. Als ob so ein Schicksalsschlag nicht schon reichen würde!
    Antwort
  • Profilfoto  Queenie81
    Kommentar vom 22.05.2017 22:22
    Ihr Arbeitsvertrag ist aber ja zum 1.6. beendet, im Falle des BVs müsste das dann nicht beim Arbeitsamt eingereicht werden. Dem noch AG wird es ja egal sein, ob sie ab Juni im BV ist.
    Soweit ich das weiß muss man sich arbeitslos melden. Durch das BV muss man sich nicht bewerben und es wird nicht versucht einen zu vermitteln. Was man dann an Geld bekommt, weiß ich nicht.
    Wenn du Arbeitslosengeld bekommt steht dir nur der mindest Betrag beim Elterngeld zu, dass hatte eine Freundin.
    Antwort
  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Kommentar vom 22.05.2017 23:23
    Das stimmt so nicht denn das bv muss an den Mutterschutz anschließen und daher ist es für den ag doch relevant...und ob sie dadurch die Möglichkeit hat, ihre Kündigung zu widerrufen oder ob diese überhaupt wirksam War wäre auch interessant mal prüfen zu lassen denn das von mir beschriebene bv hat andere Bedingungen/Anforderungen als das vor der Geburt u.a. muss die Einschränkung durch die Geburt bedingt sein und sich auf den Beruf (z.b. psychische Belastung als Erzieherin nach Stiller Geburt o.ä.) beziehen und das bv ist quasi als "Verlängerung des Mutterschutzes" zu sehen..das Thema ist etwas komplex aber wenn da noch fragen sind, bin ich gerne bereit weiter zu helfen...

    Fakt ist aber, dass sie sich definitiv von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen sollte und mit ihrem Arzt reden sollte ob er ihr ein entsprechendes bv überhaupt ausstellen würde...und beides am besten schon gestern ;-)
    Antwort
  • Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto
    Kommentar vom 22.05.2017 23:35
    Wobei....hab jetzt erst nachgerechnet und entweder War der Mutterschutz schon am 3.5 rum (termingerechte geburt) oder ist am 31.5. vorbei (Frühgeburt)....also zeitlich stimmt hier definitiv was nicht bei Olinkas Angaben, mal schauen ob sie sich nochmal meldet....
    Antwort
  • Profilfoto  Queenie81
    Kommentar vom 23.05.2017 06:02
    Vielleicht kam der kleine zwei Wochen zu früh. Dann werden ja die zwei Wochen Mutterschutz, die sie vor der Geburt nicht hatte hinten ran gehängt.
    Genau das BV müsste direkt an den Mutterschutz anschließen. Da darf sie sich nicht erst bis ende Mai krankschreiben lassen. Aber das dürfte langsam zeitlich alles sehr eng werden. Da ihr Mutterschutz ja schon vor drei Tagen vorbei war.
    Vielleicht meldet sie sich ja nochmal und schreibt, wie es weiter geht.
    Ihre Sachlage ist schon sehr komplex, da sollte sie sich schnell rat an verschiedenen Stellen einholen.
    Antwort

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