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Frage vom 27.02.2001
Meine FÄ rief mich heute an, der Wert meines Nüchternblutzuckertestes sei etwas erhöht. Ich hatte den Test letzten Freitag. Sie fragte, ob ich wirklich nichts gegessen hatte vorher. Nachts um halb 2 hatte ich noch ne Banane. Der Test war dann um 8.30 Uhr ungefähr. Ich soll den Test nun wiederholen beim nächsten Termin, also 2 Wochen später.Ich mache mir nun Sorgen, ob das Außwirkungen auf das Kind haben kann und wenn welche? Aber sonst hätte sie den Test wohl eher wiederholt oder?
Dann hab ich noch ne andere Frage. Ich bekomme bis zum Beginn Mutterschutz Krankengeld (vorzeitige Wehen). Wie ist das nun mit dem Mutterschutzgeld? Ist das nun genauso niedrig wie das Krankengeld?
Antwort vom 27.02.2001
-Da Sie in der Nacht noch eine Banane gegessen hatten, ist es sehr wahrscheinlich, dass das dieses Ergebnis nicht korrekt ist. Wenn bei Ihnen bisher keine Auffälligkeiten festgestellt wurden, wie z.B. erhöhte Zuckerwerte im Urin oder ähnliches, brauchen Sie sich meines Erachtens nach hier keine Sorgen zu machen. Zudem würde Ihre Frauenärztin Sie in diesem Falle auch eher einbestellen um den Test zu wiederholen.Falls es aber auch bei der nächsten Untersuchung einen erhöhten Zuckerwert festgestellt würde, könnte die ein Hinweis auf einen Schwangerschaftsdiabetes sein. In den meisten Fällen genügt hier eine Diät, selten muss bei einem Schwangerschaftsdiabetes auch Insulin genommen werden. In den meisten Fällen verschwindet dieser Diabetes aber auch nach der Schwangerschaft. Bei einem nicht eingestellten Diabetes kann es zu größeren Kindern kommen, die dann unter Umständen nach der Geburt auch Anpassungsstörungen haben. Wenn dieser Diabetes aber früh erkannt und richtig eingestellt wurde ist hier nichts zu befürchten.
Das Mutterschaftsgeld wird berechnet nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgeld der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Je nach dem, wie lange Sie schon krank geschrieben sind, wird also zumindest teilweise auch das volle Gehalt dieser Rechnung zugrunde gelegt. Leider gibt es bei dieser Rechtslage aber immer wieder Neuerungen, sodass ich Ihnen nicht garantieren kann, dass dies nach dem neusten Stand ist. Wenden Sie sich daher bitte auch an Ihre Krankenkasse, die in diesem Falle auf dem neusten Stand sein müsste.