Kann ich mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen lassen?
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Frage vom 22.10.2015
Über die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wachen entweder – je nach Bundesland – die Gewerbeaufsichtsämter oder die staatlichen Arbeitsschutzämter als Aufsichtsbehörden.
Beschäftigungsverbote sind § 3-6 des Mutterschutzgesetzes geregelt.
Eine vorausgegangene Fehlgeburt stellt kein Grund für ein Beschäftigungsverbot dar.
Auch aufgrund einer Tätigkeit in der Küche kann kein BV ausgestellt werden: dies geht nur,
wenn die Schwangere z.B. gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt ist und/oder Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.
Der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt wird in einem solchen Fall dann das BV ausstellen, das die Beschäftigung entweder generell oder zeitweilig einstellt.
In Ihrem Fall geht es eher um die Einhaltung der Mutterschaftsrechte in Bezug auf Arbeitszeit und Möglichkeiten zum Ausruhen.
Alles Gute für Sie und Ihre Schwangerschaft, Olivia Heiss
Antwort vom 27.10.2015