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Themenbereich: Recht & Rat

Arbeit als Hauswirtschafterin in der Schwangerschaft

Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto Anonym
Hallo,

Ich arbeite als Hauswirtschafterin 30 Stunden in der Woche. Ich geh 2 mal in der Woche für 20 Personen einkaufen, wo ich Getränke (15 Getränkepacks mit 1,5l im 6er/pro Woche) besorgen muss und eben das Essen. Dann koche ich auch für diese 20 Personen.
Dannach reinige ich noch 2 Stunden die Räumlichkeiten (kehren,wischen staubsaugen). Hilfe bekomme ich nur manchmal. Seit 2 Wochen bekomme ich bei meiner Arbeit Rückenschmerzen. Außerdem habe ich eine starke Gebärmuttersenkung. Nun hab ich gelesen, dass man es mit der Hausarbeit nicht übertreiben soll, aber es ist nun mal meine Arbeit. Langsam mache ich mir doch Sorgen, ob die Arbeit irgendwie meinem Baby schaden könnte oder auch mir? Ist es vielleicht besser mit dieser Arbeit ganz aufzuhören?

Frage vom 10.08.2014

Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis stehen, dann hat Ihr Arbeitgeber für Sie die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes umzusetzen und einzuhalten. Dazu muss er erst mal wissen, dass Sie schwanger sind - ich nehme an, das ist der Fall.
Das MuSchG erlaubt z B nur Lasten zu tragen, die nicht mehr als 5 kg wiegen, außerdem gibt es weitere Einschränkungen bei körperlich anstrengenden Arbeiten, zudem sind zusätzliche Pausen für Schwangere vorgesehen. Also bei all Ihren beschriebenen Tätigkeiten müsste man mal schauen, ob Sie das so überhaupt weiterhin machen dürfen. dazu müssen Sie mit Ihrem AG sprechen, wenn es einen Betriebsrat gibt, Im Zweifelsfall, wenn Sie weder vom AG noch vom Betriebsrat Unterstützung bekommen, dann können Sie sich an die Behörde wenden, die Ihrem Betrieb vorgeordnet ist (zB Gewerbeaufsichtsamt). Mutterschutz ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Vorgabe, der sich kein Betrieb entziehen kann. Sie können beim Bundesministerium für Familie unter www. bmfsfj.de eine kostenlose Broschüre zu Mutterschutz und Elternzeit anfordern od runterladen und sich dort od unter www.gesetze-im-internet.de die MuSch-Bestimmungen im Einzelnen anschauen. Alles Gute!

Antwort vom 12.08.2014


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