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Themenbereich: Stillen allgemein

Stillpause auf der Arbeit

Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto Anonym
Liebe Hebammen,
meine Tochter wird am 11.10.2003 ein Jahr alt. Zur Zeit stille ich sie noch voll.
Ab Juli möchte/muss ich drei Tage in der Woche ganztags wieder arbeiten. Ich wohne direkt neben der Arbeitsstelle und möchte eine Stillpause am Tag in Anspruch nehmen. Meine Fragen: Wie viele Stillpausen welcher Dauer stehen mir zu? Muss ich noch voll stillen oder "reicht" teilstillen? Wer muss mir das bestätigen? Bis zu welchem Alter des Kindes habe ich Anspruch auf Stillpausen?
Über eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar, mein Arbeitgeber drängt mich zu einer schriftlichen Festlegung!!
Mit herzlichen Grüßen,
Kirsten (Diplompsychologin,Mühlhausen/Thür.,39 Jahre)

Frage vom 28.05.2004

Schattenbild Community-Mitglied ohne Profilfoto Hebamme
Im § 7 des Mutterschutzgesetzes ist folgende Regelung für die Stillzeit festgesetzt, die für Sie relevant ist: 1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
Auf Verlangen Ihres Arbeitgebers können Sie mit einer Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme nachweisen, dass Sie tatsächlich stillen. Manche Arbeitgeber verlangen eine solche Bescheinigung nicht. Sie müssen sich mit Ihrem Arbeitgeber darüber einigen, wie Sie die Stillzeiten einteilen. Bezüglich der Dauer Ihres Anspruchs auf bezahlte Stillzeiten zitiere ich noch einmal aus dem Mutterschutzgesetz: „Der Zeitraum des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zum Stillen ist nicht ausdrücklich festgelegt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf unbestimmte Zeit. Bei Fällen anormaler langer Fortsetzung des Stillens kann die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sein. Der Schutz beschränkt sich auf das erste Lebensjahr des Kindes, da keine mutterschutzgesetzliche Norm eine arbeitsrechtliche Vergünstigung für einen längeren Zeitraum gewährt. Dies müsste auch für den Anspruch auf bezahlte Stillzeit gelten.“ Im Einzelfall kann der Arbeitgeber auch über das erste Lebensjahr hinaus Stillzeiten gewähren. Mit der Zunahme der Beikostmahlzeiten im zweiten Lebenshalbjahr werden allerdings die meisten Kinder nach ihrem ersten Geburtstag nicht mehr während der Arbeitszeit gestillt. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. Im Mutterschutzgesetz ist nicht festgelegt, ob das Kind ausschließlich gestillt wird oder schon Beikost bekommt. Wahrscheinlich werden Sie im Juni mit der Beikosteinführung beginnen und haben dann einen Monat später die Stillmahlzeit am Mittag ersetzt. Auf jeden Fall stehen Ihnen dann auch noch Stillzeiten zu, denn Sie müssen während Ihrer Arbeitszeit entweder stillen (was ja wegen der Nähe Ihres Wohnortes zum Arbeitsplatz gut möglich ist) oder die Muttermilch abpumpen. In der Broschüre „Gesunde Ernährung von Anfang an “ (Verbraucherzentrale Hamburg, Tel. 040/24832-20, E-Mail: info@vzhh.de ) finden Sie wertvolle und ausführliche Informationen und Hintergründe zur schonenden und gesunden Einführung der Beikost. Alles Gute für die weitere Stillzeit und gutes Gelingen!

Antwort vom 29.05.2004


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