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Mutterschutzgesetz nach Fehlgeburt
Fehlgeburt: Neue Schutzfristen ab der 13. SSW

Seit dem 1. Juni 2025 gilt in Deutschland eine bedeutende Neuerung im Mutterschutzgesetz: Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben nun Anspruch auf gestaffelte Schutzfristen. Die neue Regelung soll betroffenen Frauen helfen, sich nach dem Verlust besser zu erholen – sowohl körperlich als auch seelisch.
Die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt sind jetzt wie folgt gestaffelt:
• Ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Schutzfrist
• Ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Schutzfrist
• Ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Schutzfrist
Die Inanspruchnahme ist freiwillig – Frauen können selbst entscheiden, ob und wie lange sie diese Zeit nutzen möchten.
Für Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche gibt es weiterhin keine gesetzlich geregelte Schutzfrist. Das bedeutet: Ein gesetzlicher Mutterschutz greift hier nicht automatisch. Frauen, die in dieser frühen Phase eine Fehlgeburt erleben, können sich aber ärztlich krankschreiben lassen – je nach körperlichem und seelischem Zustand. Viele fühlen sich in dieser Zeit allein gelassen. Umso wichtiger sind ärztliche und psychosoziale Begleitung, Hebammenhilfe und ggf. psychologische Unterstützung.
Fachverbände und Betroffenenorganisationen fordern schon länger, auch für frühe Fehlgeburten gesetzlich verankerte Schutzzeiten zu schaffen – entsprechende Diskussionen laufen.
Die neue gesetzliche Regelung ist ein wichtiger Meilenstein, um Frauen nach einer späten Fehlgeburt mehr Raum zur Erholung zu geben – ein sensibles und oft tabubehaftetes Thema bekommt endlich mehr Aufmerksamkeit.
Weitere Infos findet ihr in der Pressemitteilung des BMFSFJ.
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