Schwangerschaft
Allgemeine Beschäftigungsverbote
Ihr Anrecht auf einen gesunden Arbeitsplatz
Zum besonderen Schutz für Schwangere hat der Gesetzesgeber eine Reihe von Regelungen erlassen, die Sie und Ihr Kind am Arbeitsplatz optimal schützen sollen. Es ist wichtig, dass Sie über Ihre Rechte Bescheid wissen, weil manche Arbeitgeber nicht von alleine auf die Mutter zukommen und entsprechende Änderungen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes erlassen.
Zu den allgemeinen Beschäftigungsverboten zählen:
- keine schwere körperliche Arbeit, die z. B. mit ständigem Bücken und Strecken verbunden ist oder die eine vermehrte Sturz- und Unfallgefahr beinhaltet
- keine Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
- keine Akkordarbeit
- keine Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten über 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel transportieren müssen
- Schwangere, die z. B. im Labor, medizinischen Einrichtungen oder Chemiebetrieben arbeiten, dürfen mit keinen giftigen Substanzen, Blut, Röntgenstrahlen und Gasen in Berührung kommen und sollten keiner Hitze oder Kälte ausgesetzt sein.
- Tabu sind auch Tätigkeiten an Maschinen, die mit großem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind.
- Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter keine Busse, Taxen und Bahnen steuern.
- Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten.
- Verboten ist auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Berufe in der Gastronomie, Landwirtschaft und Krankenpflege oder im Künstler- und Showgewerbe gelten besondere Bestimmungen.
Persönliche Beschäftigungsverbote
Neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten sind auch persönliche Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen. Diese richten sich nach dem individuellen Verlauf der Schwangerschaft. Wenn Ihr Arzt attestiert, dass Ihr Arbeitsplatz neben den oben genannten Gründen Ihre Gesundheit gefährdet oder Sie aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen Ihre Tätigkeit ab- bzw. unterbrechen müssen, erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung.
Keine Sorge: Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Krankschreibung haben Sie bei einem Beschäftigungsverbot keine Einkommenseinbußen zu befürchten. Sie erhalten Mutterschutzlohn in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Bestehen Sie auf Ihre Rechte
Achten Sie darauf, dass sowohl Ihr Berufsumfeld, als auch Ihr Tagesablauf nach Ihren individuellen Bedürfnissen ausgerichtet werden.
- Bei Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen ausgeübt werden, haben Sie Anrecht auf eine Sitzgelegenheit.
- Andererseits muss werdenden Müttern, die ausschließlich im Sitzen arbeiten, die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Arbeit zu unterbrechen, um sich die Füße zu vertreten.
Die neuesten Kommentare zu diesem Thema:
Am 30.04.2010 um 13:30 schrieb Muci31:
Hallo,
ich habe für die gesamte Dauer meiner Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot.Habe ich dennoch Anspruch auf mein Urlaubsgeld??
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