Berechnung Elterngeld: So wird das Elterngeld berechnet
In diesem Fall erhalten Sie 67 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Dabei wird die Zeitspanne, in denen Mutterschaftsgeld bezahlt worden ist (bei berufstätigen Frauen meist 6 Wochen vor der Geburt) nicht mitgezählt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen eine Frau aufgrund der Schwangerschaft krank geschrieben war und sich ihr Gehalt dadurch verringert hat.
Für die Berechnung von Elterngeld wird jedoch das so genannte bereinigte Einkommen herangezogen
- Basis zur Berechnung von Elterngeld ist das Bruttoeinkommen wie auf Ihrer Gehaltsabrechnung angegeben.
- Nicht berücksichtigt werden Einmahlzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
- Auch Sonderzahlungen, die steuerfrei sind, wie z.B. Zuschläge zur Nacht- oder Wochenendarbeit werden zur Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.
- Von diesem Bruttoeinkommen werden folgende Posten abgezogen: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung).
- Weiterhin wird davon der so genannte jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Dieser beträgt 920 €. Also reduziert sich Ihr monatliches Elterngeld noch einmal um rund 77 €.
Tipp: Für die genaue Berechnung hilft der Elterngeldrechner des Bundesfamilienminiesteriums.
Sie möchten nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gehen? Dann erhalten Sie nur dann Elterngeld, wenn die wöchentliche Arbeitszeit eine Dauer von 30 Stunden nicht übersteigt. Allerdings wird das Gehalt, das Sie währenddessen verdienen, auf das Elterngeld angerechnet. Sie erhalten dann anstelle des vollen Elterngeldes nur 67 % des Differenzbetrages zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt (der Berechnungsgrundlage für das Elterngeld) und dem Einkommen, das Sie nach der Geburt erzielen.
Übrigens: Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die entsprechenden Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt für Ihren Elterngeldantrag auszustellen.
Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt ohne Einkommen waren, erhalten Sie den Sockelbetrag des Elterngeldes von 300 €. Diese Regelung gilt also für Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose und Studierende. Dieser Sockelbetrag von 300 € wird nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld oder BaFöG, verrechnet. Auch Teilzeitbeschäftigte, deren berechnetes Elterngeld unterhalb von 300 € liegen würde, erhalten diesen Sockelbetrag.
Übersicht Elterngeld
