ELTERNZEIT
Kind und Job miteinander verbinden
Wenn sich beide Eltern dafür entscheiden, nach der Mutterschutzfrist ganz- oder halbtags weiter zu arbeiten, stellt sich natürlich die Frage nach der Kinderbetreuung.
Ob Kindertagesstätte, Tagesmutter, Babysitter, Au-Pair oder die Unterbringung bei einem Verwandten, z. B. bei den Großeltern: Es gibt viele Möglichkeiten, die alle Vor- und Nachteile haben und auf die jeweiligen Bedürfnisse der Familie abgestimmt sein müssen. Als Eltern sollte man jedoch bedenken, dass ein Kind gerade in den ersten Lebensjahren auf verlässliche Strukturen zurückgreifen und feste Bezugspersonen haben sollte. Überlassen Sie Ihr Kind deshalb nicht ständig einer anderen Betreuungsperson.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor der Geburt Ihres Kindes bei Kindertagesstätten. Gefragte Einrichtungen sind schnell ausgebucht. Tagesmütter finden Sie am besten über das örtliche Jugendamt. Hier können Sie sicher sein, dass Sie qualifizierte Betreuer bekommen. Viele Orte haben auch Vereine, in denen sich entsprechende Tagesmütter bzw. -väter zusammengeschlossen haben. Fragen Sie zudem in Ihrem Bekanntenkreis nach oder informieren Sie sich über Aushänge beim Kinderarzt.
Kosten für Betreuung steuerlich absetzbar
Die Kosten für Kindestagesstätten, Tagespflegepersonen oder Kindergarten können als nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Dabei können zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Unterschiede, wie lange dies möglich ist:
- Für erwerbstätige Alleinerziehende oder Paare, bei denen beide Partner arbeiten gehen gilt diese Regelung bis zum 14. Lebensjahr ihres Kindes.
- Ein/e Alleinerziehende/r, der krank, behindert oder in Ausbildung ist, kann die Betreuungskosten in oben genanntem Umfang ebenfalls bis zum 14. Lebensjahr seines Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
- Ebenfalls gilt diese Regelung, wenn bei einem Paar ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder auch krank, behindert oder in Ausbildung.
- Familien, in denen ein Partner arbeiten geht und der andere zu Hause ist, können nur Betreuungskosten für ihre Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren geltend machen. Diese Familien haben jedoch die Möglichkeit, für alle anderen Kinder, Betreuungskosten im Rahmen der so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen auf die Steuer anrechnen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Kinder im eigenen Haushalt betreut werden.
Sonderregelungen: Stillende Mütter werden unterstützt
Wenn Sie gleich nach dem Mutterschutz wieder arbeiten, aber Ihr Kind weiter stillen möchten, dann haben Sie Anrecht auf zusätzliche Stillpausen. Nach dem Mutterschutzgesetz stehen Ihnen mindestens zwei Stillpausen von einer halben Stunde oder eine Stillpause von einer Stunde täglich zu. Wenn Sie mehr als acht Stunden am Stück arbeiten, dann verlängern sich die Stillpausen auf zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten. Wichtig: Diese Stillpausen müssen Sie nicht nacharbeiten. Unterrichten Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig davon, dass Sie stillen möchten und organisieren Sie Personen, die Ihnen das Kind zum Stillen bringen bzw. während Ihrer Abwesenheit mit abgepumpter Muttermilch füttern.
Betreuung während Weiterbildungen
Wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen und während dieser Zeit Ihre Kinder betreuen lassen, können diese Kosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit trägt in diesem Fall pro Monat und Kind 130 Euro zu den Betreuungskosten bei – egal, welche Kosten Ihnen tatsächlich entstehen.
